Ergotherapeutische Leistungen kann jede Vertragsärztin und jeder Vertragsarzt verordnen. 


Wenn Sie die Maßnahmen aufgrund Ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse überwachen, leiten und beenden können, dann können Sie auch Ergotherapie verordnen. 


Diagnostische Maßnahmen nach § 41 (Ärztliche Diagnostik) der Heilmittel-Richtlinie können in eigener Durchführung erbracht oder durch Fremdbefunde belegt werden. Es gibt keine Einschränkung in der Richtung, dass bei bestimmten Diagnosegruppen nur bestimmte Facharztgruppen verordnen können. 


Beachten Sie aber bitte, dass bei Verordnungen mit den Diagnosegruppen PS 1 bis 5 eine (kinder- und jugend-)psychiatrische Eingangsdiagnostik gefordert wird.



-> Verordnungsbeispiel