Aufgrund der „Prüfpflichturteile“ des Bundessozialgerichts (BSG) von 2009 und 2010 müssen die Heilmittelerbringer die Verordnung auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen.

Maßstäbe dafür sind aus professioneller Sicht erkennbare Fehler und Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie. 

Nach Auffassung des BSG ist eine korrekte Verordnung notwendige Voraussetzung für den Beginn der Behandlung und die Abrechnung der Leistungen.


Jede Verordnung muss ein Kreuz enthalten, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung oder eine Verordnung außerhalb des Regelfalls handelt.

Eine Verordnung außerhalb des Regelfalls muss in jedem Fall eine Begründung unten links im dafür vorgesehenen Feld enthalten. Dies ist auch dann erforderlich, wenn eine Krankenkasse auf das Genehmigungsverfahren verzichtet hat.

Gemäß der Heilmittel-Richtlinie darf der Therapeut Änderungen nur nach Absprache mit dem Arzt vornehmen bei:


  • Änderung von Gruppen- in Einzeltherapie

  • Abweichung von der Frequenz

  • Änderung des Behandlungsbeginns


Dies wird auf der Rückseite der Verordnung unten links dokumentiert. 


Alle anderen Änderungen sind vom Arzt vorzunehmen und durch eine erneute Unterschrift mit Angabe des Datums und Praxisstempel zu bestätigen. 


Die Verträge des DVE mit den Krankenkassen sowie schriftliche Zusagen einzelner Kassen sehen ggf. noch weitere Ergänzungs- und Änderungsmöglichkeiten vor.


 

Daher: 

 

 

Wenn eine ergotherapeutische Praxis mit der Bitte um Korrektur der Verordnung zu Ihnen kommt, ärgern Sie sich nicht und ändern Sie diese – soweit Sie darin noch Ihre Verantwortung für die Therapieentscheidung sehen. 


Eine Änderung der Formalien schützt Sie vor einem Regress und den Heilmittelerbringer vor der Verweigerung der Vergütung!